Erstes Audit nach AZAV durchgeführt

12. April 2012

Die WELL DONE GmbH hat am 10.04.2012 das erste Zertifizierungsaudit nach den Richtlinien der AZAV, bei der Firma GPW GmbH in Neunkirchen, durchgeführt.

Nach der Veröffentlichung der AZAV am 05.04.2012 stand fest, dass der (bereits im März vorgemerkte) Termin bei der GPW GmbH am 10.04.2012 wahrgenommen werden kann.

Die AZAV ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden unter:
-> Themen
-> Arbeitsmarkt
-> Arbeitsförderung
auf der rechten Seite:
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsföderung (AZAV)

Schauen Sie doch einfach mal rein!

Besteht für Sie Interesse an einer Zertifizierung nach AZAV oder haben Sie Fragen zu den aktuellen Änderungen?
Gerne informieren wir Sie!

Aktuelles zur Umsetzung AZAV

16. Februar 2012

Am 15.02. fand der Erfahrungsaustausch bei der Bundesagentur in Nürnberg statt,

Es gibt auf Seiten der DAkkS und der Bundesagentur noch viel Ungeklärtes.

Hier nun der -vermeintliche- Sachstand:
- Zertifizierungen nach AZWV behalten ihre Gültigkeit.
- Träger die Maßnahmen nach §176 SGB III anbieten müssen ab dem 01.04.2012 nach der AZAV zertifiziert sein oder besitzen eine Zertifizierung nach AZWV. Dies gilt ab dem Zeitpunkt des Einreichens einer neuen Maßnahme. Für Träger von laufenden Maßnahmen ist eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2013 vorgesehen. Diese Regelung gilt für Anbieter von Gutscheinmaßnahmen und Maßnahmen im Vergabeverfahren.
- Gutscheinmaßnahmen sind zukünftig von den FKS zu zertifizieren.
- Maßnahmen nach dem Vergabeverfahren unterliegen nicht der Zertifizierung.
- Private Arbeitsvermittler haben eine Frist bis zum 01.01.2013. Es gibt derzeit noch keine konkrete Regelung wie die Zertifizierung erfolgt.

Wir halten Sie auf unserer Homepage auf dem laufenden.

So einfach geht es zur Zertifizierung

16. Februar 2012

Anfrage
Auf Anfrage senden wir Ihnen unseren Fragebogen zur Angebotserstellung. Sie können diesen auch auf unserer Homepage www.well-done-org herunterladen. Bei Interesse an einem Angebot senden Sie den Fragebogen ausgefüllt an die Well Done zurück.

Angebot und Vertrag
Nach Prüfung Ihrer Angaben auf dem Fragenbogen senden wir Ihnen ein individuelles Angebot. Durch Unterzeichnung und Rücksendung des Angebots schließen Sie einen Vertrag mit der Well Done. Der Zertifizierungsprozess wird eingeleitet. Bitte teilen Sie die bevorzugten Termine für die Audits schriftlich mit.

Erstellung der Dokumentation
Sechs Wochen vor dem vereinbarten Audittermin übersenden Sie uns bitte Ihr Qualitätsmanagement-Handbuch oder eine entsprechende Dokumentation.

Dokumentationsprüfung und Audittermin
Nach Prüfung der eingegangenen Unterlagen wird das Auditprogramm erstellt. Es erfolgt die Auswahl der Auditoren und – falls erforderlich – weiterer Experten aus dem Expertenpool der Well Done. Die Anzahl der eingesetzten Auditoren richtet sich nach der Firmengröße sowie der Komplexität der Abläufe. Der Auditleiter übernimmt die Terminabsprache mit Ihnen. Spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Audittermin sendet der Auditleiter Ihnen den Auditplan zu und teilt alle zusätzlichen Anforderungen, die für die Erlangung der angestrebten Zertifizierungen notwendig sind, mit.

Audit
Audit der Stufe 1
Audits der Stufe 1 finden grundsätzlich beim Kunden statt. Sie dienen der Prüfung der Dokumentation und einer ersten Bewertung des Managementsystems. Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, so kann ein Audit der Stufe 2 erfolgen.

Audit der Stufe 2
Der hauptsächliche Zweck von Audits der Stufe 2 ist es, Ihr Qualitätsmanagementsystem auf Übereinstimmung mit der zu überprüfenden Norm bzw. Verordnung zu prüfen.

Ablauf des Audits
Der Ablauf des Audits beinhaltet

- ein Eröffnungsgespräch
- eine detaillierte Überprüfung des Managementsystems
- eine Auditorenbesprechung und
- ein Abschlussgespräch.

Werden Abweichungen festgestellt, bespricht der Auditor die notwendigen Korrekturmaßnahmen mit Ihnen. Sie müssen innerhalb von 90 Tagen durchgeführt werden. Verlauf und Ergebnisse des Audits werden im Auditbericht dokumentiert. Dieser wird dem Kunden nach erfolgtem Audit zugesandt.

Zertifikat
Wenn keine Abweichungen mehr vorhanden sind empfiehlt der Auditor in seinem Auditbericht die Zertifizierung und Sie erhalten Ihr Zertifikat. Das Zertifikat behält drei Jahre seine Gültigkeit.

Überwachungsaudit
Einmal jährlich findet ein Überwachungsaudit statt, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Zertifizierung weiterhin erfüllt sind.

Zulassung von Trägern und Maßnahmen zur Arbeitsförderung – neue Regelungen ab 1. April 2012

16. Februar 2012

Am 1. April 2012 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt – Instrumenten-reformgesetz – in Kraft. Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung wird damit neu geregelt: Zukünftig sollen alle Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen ein Qualitätssicherungs- system anwenden und durch eine Zertifizierungsstelle zugelassen sein.

Bisher galt die Zulassung nur für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die durch die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV vom 16. Juni 2004) definierten Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren sowie an Träger und Maßnahmen werden zum 1. April 2012 neu geregelt. Dabei wurden die bisherigen Regelungen der AZWV im Wesentlichen übernommen.

Die wichtigsten Neuerungen finden Sie anliegend  im Überblick:

1.       Gesetzliche Grundlage

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Instrumentenreformgesetz) wurde am  25. November 2011 mit der Zustimmung des Bundesrates rechtskräftig. Durch das Gesetz sollen u.a. Eingliederungserfolge verbessert und Mitnahmeeffekte verringert werden sowie eine Stärkung der Flexibilität, Individualität und Transparenz von Arbeitsförder- maßnahmen erzielt werden. Die für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung geltenden Regelungen treten am 1. April 2012 in Kraft.

 2.     Welche Träger und Maßnahmen müssen zertifiziert sein?

Zukünftig werden nur noch Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen, die ein Qualitätssicherungssystem anwenden und einen Qualitätsnachweis in Form einer externen Zulassung erbringen. Bisher galt die Zulassungspflicht nur für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Nach § 176 SGB III gilt ab dem 1. April die Zertifizierungspflicht für

AlleTräger (§ 21 SGB III), die Maßnahmen der Arbeitsförderung  durchführen

  •  Dies gilt zukünftig für
    - Träger der beruflichen Weiterbildung
    - Träger von Maßnahmen zur Aktivierung
    - Träger von Vermittlungstätigkeiten ab dem 1. Januar 2013
    (§ 443 SGB III)
  • Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, brauchen keine Zulassung (§ 176 Abs. 1 SGB III)

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)

  • Nach § 45 SGB III sind dies Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung unterstützen durch
    - Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
    - Feststellung; Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
    - Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
    - Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
    - Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
  • Die Agentur für Arbeit kann Berechtigten das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bescheinigen und Maßnahmeziel und –inhalt in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festlegen. Der Gutschein kann zeitlich befristet sowie regional begrenzt sein (§ 45 Abs. 4 SGB III).
  • Bei Arbeitsgelegenheiten/Zusatzsjobs (§ 16d SGB II) sollen Maßnahmeinhalte wie Bewerbungstraining, Qualifizierung etc. zukünftig ebenfalls  mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden. Sach- und Personalkosten werden weiterhin nach den Vorschriften des SGB II vergütet.

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 81,82 SGB III)

  • Wie bisher können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung notwendig ist bzw. um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder wenn wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (§ 81 Abs. 1 SGB III).
  • Die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung wird nun auch für Arbeitnehmer mit Berufsabschluss anerkannt, die aufgrund von Familienphasen, Pflegezeiten oder Arbeitslosigkeit mindestens vier Jahre lang nicht im erlernten Beruf tätig sein konnten (§ 81 Abs. 2 SGB III).
  • Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung durch einen Bildungsgutschein bescheinigt (§ 81 Abs. 4 SGB III).
  • Die bis zum 31. Dezember 2011 befristete Sonderregelung  zur Weiterbildung von Arbeitnehmern ab 45 Jahren in kleinen und mittelständischen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wurde entfristet (§ 82 SGB III).

3.     Wie ist die Zulassung geregelt?

Trägerzulassung (§ 178 SGB III)

  • “Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn er
    1. die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt
    2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen
    3. Leitung-, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
    4. er ein System zur Qualitätssicherung anwendet und seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.“
  • Wegen der unterschiedlichen Inhalte der Maßnahmen gelten abgestufte Zulassungsanforderungen (§§ 179,180 SGB III), so dass für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung entsprechend den bisherigen Regelungen ergänzende Anforderungen bestehen.

          Maßnahmezulassung (§§ 179,180 SGB III)

  • Die Anforderungen an eine Maßnahmezulassung  entsprechend weitestgehend den bisherigen Regelungen für die Zulassung von Maßnahmen der Weiterbildung.
  • Sie ist gem. § 179 SGB III zuzulassen, wenn sie
    - nach Gestaltung der Inhalte, Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt
    - angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und
    - nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird.
  • Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten ergänzende Anforderungen (§ 180 SGB III):
    - Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die Maßnahme erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht oder
    - die Maßnahme vermittelt einen beruflichen Abschluss oder befähigt zu einer anderen beruflichen Tätigkeit.
  • Neu ist der in § 180 Abs. 3 geregelte Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit für die Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme, deren Kostensätze über den von der Bundesagentur für Arbeit für das entsprechende Bildungsziel ermittelten bundesweiten durchschnittlichen Kostensätzen liegen.

       AZAV

  • Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) regelt ab 1. April ergänzend zu den Vorschriften nach §§ 176 ff SGB III nähere Einzelheiten zum Akkreditierungsverfahren, zur Träger- und Maßnahmezulassung sowie zum Zulassungsverfahren. Sie löst die bisher geltende Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung – AZWV, ab. Dabei werden im Wesentlichen die Inhalte der AZWV aufgegriffen.
  • Sie liegt zur Zeit in einer ersten Entwurfsfassung mit Stand vom 2. Januar 2012 vor und ist noch nicht rechtsverbindlich. Die Fachverbände haben bis zum 13. Januar 2012 Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Ein Erfahrungsaustausch der fachkundigen Stellen findet am 15. Februar 2012 statt. Selbstverständlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Zertifizierung für stationäre Rehabilitationsträger – Ablauf der Frist am 30. September 2012

16. Februar 2012

Ab dem 1. Oktober 2012 müssen Träger von stationären Rehabilitationseinrichtungen eine Zertifizierung nach einem von der Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren nachweisen.

Die Well Done ist eine bundesweit tätige Zertifizierungsgesellschaft mit besonderer Erfahrung in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Soziales. Für die Zertifizierung von Rehabilitationseinrichtungen sind wir Partner der PQ GmbH, die das von der BAR anerkannte Paritätische Qualitätssystem anwendet. Vorteil dieses Verfahrens ist eine einfache Umsetzung, die Berücksichtigung der besonderen Bedingungen im Sozial- und Pflegebereich sowie die Möglichkeit der kontinuierlichen Verbesserung und Weiterentwicklung des QM-Systems. Einzelheiten zum Verfahren finden Sie auf unserer Homepage.

Mit unseren erfahrenen Fachauditoren bieten wir eine unkomplizierte und kompetente Zertifizierung, die Ihnen neben der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen insbesondere inhaltliche Anreize für ein lebendiges Qualitätsmanagement bietet.

Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch, um Ihnen ein individuelles Angebot zu unterbreiten oder Sie über das Verfahren zur Zertifizierung zu informieren.